02 Angebote/ Vertragsabschluss/ Auftragserfüllung
02.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend.
02.2 Wir sind berechtigt, ohne Angaben von Gründen Vertragsabschlüsse abzulehnen.
02.3 Für das Zustandekommen eines Auftrages ist die schriftliche und firmenmäßige Zeichnung seitens des Auftraggebers erforderlich; für den Umfang des Auftrags ist in der Folge der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgeblich.
02.4 ceton GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechende Befugte heranziehen und diese im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Ceton GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
02.5 Ceton GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechende Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung von ceton GmbH Aufträge zu erteilen. Ceton GmbH ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Sublieferanten durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Sublieferanten binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat ceton GmbH den Auftrag selbst durchzuführen.
02.6 Mit einer Abnahme des Liefer-, und Leistungsumfanges ist der Auftrag erfüllt. Die Abnahmebereitschaft wird dem Ersteller schriftlch gemeldet. Innerhalb von 2 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft muss die Abnahme durchgeführt werden. Sollte dieser Zeitraum aus nicht der ceton GmbH zuzurechnenden Gründen überschritten werden, gilt die Anlage als mängelfrei abgenommen. Gleiches gibt bei operativer Nutzung der Anlage. Die Abnahme kann nur bei Vorliegen eines die Nutzung erheblich einschränkenden Mangels verweigert werden.

03 Preise
03.1 Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung, nach dem tatsächlichen Anfall, den uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen, sofern nicht ausdrücklich Pauschalen schriftlich vereinbart wurden.
03.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt; die Verrechnung erfolgt nach „Regiesätzen“, auch wenn kein Nachtrags- oder Ergänzungsauftrag erteilt wird. Nächtigungs-, Tag- oder Wegegelder nebst Diäten der Mitarbeiter werden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
03.3 Für Zahlungen gelten die jeweilig vereinbarten Zahlungskonditionen; Abrechnung in einzelnen Auftragsabschnitten ist zulässig.
03.4 Die Einhaltung der Zahlungstermine bildet eine wesentliche Grundlage für die Vertragsbeziehung. Wir sind sowohl berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen, als auch vom Vertrag zurückzutreten, wenn Zahlungsverzug über einen Zeitraum von 2 Wochen oder mehr vorliegt.
03.5 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine entsprechende Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
03.6 Eine Erhöhung der für die Auftragserfüllung der ceton GmbH maßgeblichen Einzelkosten, wie zum Beispiel der Rohstoffpreise, nach Bekanntgabe des Preises, jedoch vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt die ceton GmbH, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlags bzw. des bekannt gegebenen Preises, die daraus resultierenden Mehrkosten anteilig nachzuverrechnen und vom Auftraggeber zu verlangen.

04 Bereitgestellte Ware
04.1 Für vom Kunden bereitgestellte Geräte und sonstige Materialien wird keinerlei Gewährleistung und Haftung übernommen. Dies gilt nicht, sofern uns grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln zur Last liegt.

05 Zahlung
05.1 Wenn und insoweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: 1/3 des Entgeltes wird bei Auftragsvergabe, 1/3 bei Lieferbereitschaft und  1/3 bei Fertigstellung fällig; spätestens aber vier Wochen nach Lieferung. Unabhängig davon, sind wir berechtigt, Teilrechnungen für jeweilige Leistungsabschnitte zu legen.
05.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
05.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen gem. § 456 UGB zu berechnen. Verbrauchern gegenüber gelangt ein Zinssatz von 9,2 % p.a. zur Anwendung.
05.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes (zB Nichterfüllung, Leistungsverzug) bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Kunde, welcher nicht Verbraucher ist, verzichtet auf die Ausübung eines gerichtlichen Mäßigungsrechtes.
05.5 Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen auch aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
05.6 Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.
05.7 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf den Einwand nicht bestehender Fälligkeiten wegen des Vorliegens von Mängeln oder sonstiger Schlechtleistung. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher, für welche die gesetzlichen Regelungen gelten.
05.8 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Skonti u.a.).
05.9 Zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Kosten und Rechtsverfolgungskosten sind gesondert zu bezahlen.

06 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
06.1 Unsere Pflicht zur Ausführung der Leistung beginnt, sobald der Kunde alle baulichen, technischen, sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat und – sofern nichts anderes vereinbart ist – die Anzahlungsrechnung zur Gänze bezahlt wurde.
06.2 Bei sonstigem Verlust allfälliger Schadenersatzansprüche hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt und jederzeit nachverlangt werden. Säumnis des Auftraggebers bei Ausfolgung derartiger Unterlagen führt nicht zu einer Vertragsverletzung von unserer Seite.
06.3 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
06.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z.B. Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen.
06.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und sonstige Betriebsstoffe sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

07 Mitwirkungspflichten des Kunden
07.1 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als ohne gesonderte Anfrage vorweg genehmigt.
07.2 Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

08 Leistungsfristen und Termine
08.1 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Der Kunde ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag rückzutreten.
08.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
08.3 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Die Geltendmachung von Pönalzahlungen, Reuegeldes, Schadenersatz, etc. wird ausgeschlossen.

09 Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
09.1 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, oder elektrischem Bestand als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese grob schuldhaft verursacht haben.

10 Gefahrtragung
10.1 Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Verluste und Beschädigungen gehen daher zu seinen Lasten.

11 Annahmeverzug
11.1 Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, mangelnde Zahlung von Teilrechnungen etc.), sind wir berechtigt, nach einer Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls haftet der Kunde für alle widrigen Folgen.
11.2 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr zusteht. Ferner sind wir berechtigt, einen Verzögerungsschaden geltend zu machen. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen.
11.3 Im Falle eines ungerechtfertigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir – in Entsprechung des Auftrags- und Planungsfortschrittes – die bis dorthin erbrachten Leistungen abrechnen. Zusätzlich sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu verlangen. Überdies sind wir berechtigt, den gesamten positiven Schaden, insbesondere den entgangenen Gewinn, zusätzlich zu fordern.

12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Die von uns gelieferte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2 Eine Weiterveräußerung oder fixe Montage ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekanntgegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
12.3 Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
12.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden abzuholen bzw. zu demontieren. Der Kunde hat hierfür den Zugang zur gelieferten Ware zu ermöglichen bzw. sind wir berechtigt, uns den erforderlichen Zugang zu verschaffen.
12.5 Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

13 Schutzrechte/ Urheberrechte/ Patentenrechte/ Gebrauchsmusterrechte
13.1 Uns bzw. unseren Lizenzgebern stehen sämtliche Urheberrechte an den vereinbarten bzw. von uns erbrachten Leistungen (Programme, Sourcecode, Programmbibliotheken, Pläne, Software, Daten, elektronische Daten, etc.) zu. Die Rechte des Kunden beschränken sich ausschließlich auf die Nutzung der Software im Rahmen der von uns vertraglich festgelegten Leistungen und ausschließlich zu eigenen Zwecken; die Weitergabe oder Weiterverbreitung an Dritte ist untersagt.
13.2 Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die mangelnde Berechtigung der Ansprüche ist offenkundig. Der Kunde erklärt, uns gegenüber Beanspruchungen Dritter schad- und klaglos zu halten.
13.3 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, elektronische Daten und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Eine Verwertung oder Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
13.4 Dem Kunden wird die Anfertigung von Kopien zu Archivierungs- und Datensicherungszwecken ausdrücklich gestattet, wenn und insoweit kein anderslautendes Verbot eines Lizenzgebers vorliegt und wenn und insoweit Copyright- und Eigentumsvermerke aufrecht bleiben und keine Veränderung der Software vorgenommen wird.

14 Gewährleistung
14.1 Gewährleistungsansprüche können nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung erfolgen.
14.2 Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von ceton GmbH innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
14.3 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
14.4 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
14.5 Mängel am Liefergegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
14.6 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen.
14.7 Wird eine Mängelrüge nicht gem. Punkt 14.6 rechtzeitig erhoben, gilt das erstellte Werk als genehmigt.
14.8 Anerkannte mangelhafte Lieferungen sind vom Kunden an uns auf dessen Kosten zu retournieren.
14.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand, oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel oder den technischen Anforderungen nicht entsprechend sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
14.10 Sobald am mangelhaften Leistungsbestand Reparaturversuche oder sonstige Manipulationen von dritter Seite erfolgten, geht unsere Gewährleistungsverpflichtung zur Gänze unter.
14.11 Bei Übernahme von Programmergänzungen oder Verbesserungen einzelner Anlagenteile beschränkt sich die Gewährleistung auf diese; eine Haftung für das Gesamtwerk bzw. ein Wiederaufleben bereits erloschener oder verfristeter Gewährleistungsansprüche tritt dadurch nicht ein.

15 Rücktritt vom Vertrag
15.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
15.2 Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist mit eingeschriebenen Brief zu setzen.
15.3 Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch ceton GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
15.4 Rücktritt des Auftraggebers. Weiters finden §1168 ABGB Anwendung: Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von ceton GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.

16 Haftung
16.1 Jegliche Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes inkl. für Mangelfolgeschäden und Produkthaftung, sei es vertraglich oder deliktisch, besteht nur im Fall des vom Geschädigten nachzuweisenden Fall der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.
16.2 Unsere Haftung ist mit dem Auftragswert beschränkt.
16.3 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
16.4 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund von Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
16.5 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
16.6 Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

17 Salvatorische Klausel
17.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2 Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

18 Allgemeines
18.1 Es gilt ausschließlich österreichisches materielles und formelles Recht.
18.2 Die Anwendung des UNCITRAL-(CISG)-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
18.3 Erfüllungsort ist 8223 Stubenberg, welcher auch einvernehmlich als Erfüllungsort vereinbart wird, wenn Lieferungen an den Kunden erfolgen.
18.4 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist sachlich als auch örtlich das Bezirksgericht Fürstenfeld zuständig.
18.5 Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig zur kaufmännischen Loyalität; es wird jegliche Abwerbung, aber auch freiberufliche oder werkvertragliche Beschäftigung auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung mitgearbeitet haben, bis zur Dauer von 12 Monaten nach Beendigung der Vertragsbeziehung bei sonstigem Schadenersatz in der Höhe eines Nettojahresgehaltes des betreffenden Mitarbeiters untersagt.
18.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und uns dahingehend schad- und klaglos zu halten.

Link zum Download: AGB ceton